Steuern werden in der Freistädten vom Gildenrat, in den Provinzen vom jeweiligen Provinzherren erhoben.
Das Volk hat jährlich seinen Siebten an die Provinzherren zu entrichten.
Von diesem behält der Adel seinen Teil zur Deckung des Lebensunterhaltes, der Überschuss wird an die Kasse des Landesherren abgeführt. Weitere Einnahmen ergeben sich aus dem bestehenden Wegerecht und dem Marktrecht, das allein den jeweiligen Obersten obliegt und deren Höhe von diesen bestimmt wird.

Kirchenabgaben erfolgen nach Auflage der jeweiligen Religionsgemeinschaft.
Es gibt weiterhin einige Abgaben, die auf der Grundlage des "Alten Kodex", direkt vom Reichsrat erhoben werden.